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Leserbrief: "Beschluss ist ungültig"

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Leutkirch / sz - Zum Artikel "Rat lehnt Katzenschutzverordnung ab"; SZ vom 28. März, hat uns folgende Leserzuschrift erreicht:

Selbstverständlich kann eine Katzenschutzverordnung nach Paragraf 13b des Tierschutzgesetzes rechtlich durchgesetzt werden. Hierüber ist der Gemeinderat ausreichend informiert. Der Erlass einer Katzenschutzverordnung dient dem Gemeindewohl. Das Thema ist daher von öffentlichem Interesse. Die Ablehnung des Gemeinderats erfolgte gemäß Paragraf 35 der Gemeindeverordnung rechtswidrig nicht öffentlich, der Beschluss ist daher nach Paragraf 37 der Gemeindeordnung ungültig. In über 200 Gemeinden wirken entsprechende Katzenverordnungen rein durch ihren appellativen Charakter. Den Gemeinden entstehen somit weder Verwaltungsaufwand noch sonstige Mehrkosten. Diese Verordnungen werden von der überwiegend Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert und müssen nicht rechtlich durchgesetzt werden.

Alexandra Belihart-Neufeld, Claudia Knittel, Benno Neufeld (Arbeitskreis Kommunaler Tierschutz), Bettina Weidle-Loris (Tierschutzteam e.V.)


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