Leutkirch / sz - Die Sonne scheint, der Magen knurrt: Beste Voraussetzungen, um den Grill anzuschmeißen. Doch nicht überall ist uneingeschränktes Brutzeln erlaubt. Zudem können Lärm und Qualm auf der Grillparty im Garten oder auf dem Balkon die Freundschaft unter Nachbarn strapazieren. Auch ein dröhnender Rasenmäher oder tobende Kinder können echte Belastungsproben sein. Damit der Streit nicht vor Gericht endet, sollten ein paar Verhaltensregeln beachtet werden.
Wer den Grill auf dem Balkon anmachen will, sollte erst einen Blick in den Mietvertrag oder in die Hausordnung werfen. "Grundsätzlich kann der Vermieter ein generelles Grillverbot aussprechen", erklärt Rechtsanwalt Arkadius Koroll von der Kanzlei Dr. Schneider, Geiger und Coll in Leutkirch. Mehrmalige Verstöße führen im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. "Wenn eine verbindliche Regelung fehlt, wird die Grenze der Zumutung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt", so Koroll. Sprich: Dringt zu viel Qualm oder Geruch in die Nachbarwohnung, kann das zu einem Unterlassungsanspruch führen. "Allerdings sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend", erklärt der Rechtsanwalt. Pauschale Angaben seien fast unmöglich. Neben Qualm ist auch zu viel Lärm ein immer wiederkehrender Grund für Auseinandersetzungen. Strikte Regeln gewährleisten im Normalfall die Nachtruhe. Dennoch gilt: Eine Grillparty muss nicht unbedingt um 22 Uhr enden. "Ab dem Eintritt der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist beim Grillen Zimmerlautstärke einzuhalten", sagt der Fachmann. Hier kommt es auch auf die Vereinbarung mit dem Nachbarn an. Das gleiche gilt auch für Gartenpartys.
"Wildes" Grillen ist verboten
Wer keinen Garten oder Balkon hat, kann auch auf öffentlichen Grillplätzen brutzeln. In Leutkirch geht das zum Beispiel am Waldtrauf der Wilhelmshöhe sowie im Wald der Schillersiedlung, berichtet Thomas Stupka, Pressesprecher der Stadt. Achtung: "Wildes" Grillen auf unerlaubten Flächen ist verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet. Vor dem Grillen im Park oder auf anderen öffentlichen Plätzen sollte man sich deshalb bei der Stadt erkundigen, ob das überhaupt an diesem Ort erlaubt ist.
Im Gegensatz zum Grillen ist Gartenarbeit klarer geregelt. "Werktags darf von 20 bis 7 Uhr laut Polizeiverordnung der Rasen nicht gemäht werden. Am Wochenende gelten noch strengere Zeiten: An Sonn- und Feiertagen bleibt der Rasenmäher ganztägig aus", erklärt Stupka. Bei einem Verstoß, fällt ein Bußgeld von bis zu 500 Euro an.
Schlechte Chancen vor Gericht hat dagegen jemand, der gegen Kinderlärm vorgehen will. "Kinder müssen sich laut Verordnung ihrem Alter entsprechend gefahrlos und ungehindert entfalten können", so Koroll. Das heißt, der Lärm muss "sozialadäquat" geduldet werden – allerdings im Rahmen der Ruhezeiten. Dennoch ist auch hier rücksichtsvolles Verhalten ein Schritt in Richtung stressfreier Sommer – oder man lädt den Nachbarn einfach zum Grillen ein.