Leutkirch / heb - Darf Bier als "bekömmlich" bezeichnet werden? Das Landgericht Ravensburg wird darüber am 18. August verhandeln. Die Leutkircher Brauerei Härle hat Einspruch erhoben gegen eine einstweilige Verfügung, die ihr am 25. Juni zugestellt worden war.
Für Geschäftsführer Gottfried Härle geht es bei dem Verfahren ums Grundsätzliche. "Wenn Bier in Deutschland nicht mehr als bekömmlich bezeichnet werden darf, dann stimmt doch etwas nicht", sagte er am Mittwoch im Gespräch mit der "Schwäbischen Zeitung". Auch sein Unternehmen halte sich streng an die Vorgaben, dass in der Werbung im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken streng darauf geachtet werde, Gesundheitsaspekte nicht zu erwähnen. Aber Bekömmlichkeit falle für ihn in die Sparte des Genießens. Und dazu zähle auch der Konsum von Bier in vernünftigen Maßen.
Gegen die Brauerei vorgegangen ist der "Verband sozialer Wettbewerb e.V.", der in Berlin sitzt. Er erwirkte nach Darstellung Härles im Schnellverfahren eine einstweilige Verfügung gegen die Brauerei, die ihr Bier als "bekömmlich" anpreist. Neu ist dieser Begriff nicht - weder in der Firmengeschichte noch in der Branche. Auf alten Untersetzern aus den 30er-Jahren schon habe die Brauerei Härle den Gerstensaft als bekömmlich bezeichnet. Andere Mitbewerber setzten auf ein "Wohl bekomm’s".
Das Verfahren in Ravensburg könnte durchaus Signalcharakter besitzen. Nach Angaben von Gottfried Härle wurde in Deutschland bislang vor Gericht über den Begriff "bekömmlich" in der Bierwerbung noch nicht entschieden. Er geht davon aus, dass nicht nur er, sondern auch die Brauerzunft auf das Urteil gespannt sein dürfen.